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   BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73   

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https://dejure.org/1974,2183
BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73 (https://dejure.org/1974,2183)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1974 - VII C 16.73 (https://dejure.org/1974,2183)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1974 - VII C 16.73 (https://dejure.org/1974,2183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Gaststättenbetreibers zur Gemeindegetränkesteuer - Grundgesetzliche Wirksamkeit des Gemeindegetränkesteuerrechts - Einhaltung des Gleichgewichtes bei der steuerlichen Ertragsaufteilung - Voraussetzungen des Gleichartigkeitsverbots ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Erhebung einer Gemeindegetränkesteuer in Bayern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930], S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).

    Da der Absatz 2 sowohl örtliche Steuern betrifft, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, als auch nach dem Sinn seiner Garantie örtliche Steuern voraussetzt, bei denen diese Gleichartigkeit zu verneinen ist, muß für den Ausschluß der Gleichartigkeit und damit für die Begründung der ausschließlichen Landeskompetenz ein besonderes örtliches Element hinzukommen, das nicht jede örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer aufweist: Dieses besondere örtliche Element kann - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 ff. [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61] für das früher verfassungsrechtlich geltende Steuerabgrenzungsmerkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" entschieden hat - nur die Eigenschaft der örtlichen Begrenzung der unmittelbaren Steuerwirkung sein, die zusätzlich zu den jeder örtlichen Steuer (im weiteren Sinne) innewohnenden Merkmalen gegeben sein muß.

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.

    Das neu eingefügte Gleichartigkeitsverbot kommt deshalb angesichts des Bestehens der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer für solche gemeindlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Betracht, die zwar in ihrem Tatbestand örtlich bedingt sind, aber in ihrer unmittelbaren Steuerwirkung über das Gemeindegebiet hinausgehen, wie das nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 16, 306 (327) f [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvL 11/61]ür die hessische Speiseeissteuer zutraf, die nicht nur den Verkauf "zum Verzehr an Ort und Stelle", sondern "jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet" steuerlich erfaßte.

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Dennoch hat die Rechtsprechung den in dem aufgehobenen § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (RGBl. I S. 203) speziell für das Steuerrecht ausgesprochenen Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, für die Abgrenzung des Gesetzgebungsrechts der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1 GG) übernommen und nach diesem Grundsatz die Frage geprüft, ob eine Landes- oder Gemeindesteuer deshalb unwirksam ist, weil der Bund von seinem konkurrierenden Steuergesetzgebungsrecht insoweit Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 7, 244 [259]).

    Sie hat hierzu im wesentlichen drei artbestimmende Vergleichsmerkmale hervorgehoben, nämlich den steuerbegründenden Tatbestand und damit zusammenhängend den Steuergegenstand, ferner den Steuermaßstab und schließlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuern, wobei als entscheidend bezeichnet worden ist, ob die eine Steuer dieselbe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193, 196]; 14, 76 [91]; 16, 64 [75]; BVerwG VII C 78.72 in NJW 1974, 659 [660]).

    Dagegen ist es grundsätzlich nicht als ein artbestimmendes Unterscheidungsmerkmal angesehen worden, wenn sich die zu vergleichenden Steuern allein dadurch unterscheiden, daß die Landessteuer nur einen Ausschnitt des Sachverhalts erfaßt, an den die Bundessteuer anknüpft, die Landessteuer mithin in dem umfassenden Tatbestand der Bundessteuer enthalten ist (Verhältnis der Spezialität) (BVerfGE 7, 244 [260]; 16, 306 [316, 328]; ferner insbesondere Markull, Gleichartige Steuern, Vierteljahresschrift für Steuer- und Finanzrecht, Bd. 4 [1930], S. 535 [547]; Vogel/Walter in Bonner Kommentar, Zweitbearbeitung RdNr. 106 zu Art. 105).

  • BVerwG, 13.05.1955 - V C 71.54

    Einstufung von gemeindlichen Getränkesteuern als Verbrauchsteuern mit örtlich

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Dort ist auch ausgesprochen, daß die traditionelle Gemeindegetränkesteuer, wenn sie - wie das durch § 1 der Satzung der Beklagten geschehen ist - gemäß der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes die "entgeltliche Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle" erfaßt, dieses entscheidende Unterscheidungsmerkmal auf weist, weil bei einer derartigen Steuer "jene örtliche Radizierung des Steuertatbestandes gegeben (ist), die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Steuergebiet begrenzt" (im wesentlichen ebenso BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [106 ff.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in BVerwGE 2, 105 (106) [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 346 [363]) als Verbrauchsteuer bezeichnet (ferner auch Flämig in HwStR 1972 Bd. I S. 486; Maunz/Dürig/Herzog GG, RdNr. 20 zu Art. 105).

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.

  • BVerwG, 18.12.1959 - VII C 95.57
    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Das gilt besonders für die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, § 3 Abs. 1 der Notverordnung habe die Gültigkeit der Getränkesteuer Satzung nicht davon abhängig gemacht, daß der Haushalt der Gemeinde mit Wohlfahrtslasten in außergewöhnlichem Umfange belastet gewesen sei Diese ehemals reichsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Getränkesteuer waren bis zu ihrer Ablösung durch das bayerische Gemeindeabgabengesetz niemals Bundesrecht geworden, wie der Senat unter Hinweis auf Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. und auf die Art. 123, 124, 125 GG bereits in BVerwGE 10, 82 ff. [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] und für das bayerische Getränkesteuerrecht in dem Beschluß vom 17. Januar 1967, BVerwG VII B 105.64 (KStZ 1967, 184; DGemStZ 1967, 184) ausdrücklich ausgesprochen hat.

    Es kam für die Abgrenzung der Länderkompetenz von der Bundeskompetenz allein darauf an, daß sich die Verbrauch- und Verkehrsteuern von anderen Steuern dieser Gruppe - insbesondere von der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer - durch das Merkmal "örtlich bedingter Wirkungskreis" unterschieden (BVerfGE 7, 244 [257]; 16, 306 [317, 327]; BVerwGE 10, 82 [83]; ferner BVerwG VII B 60.67 in KStZ 1970, 18).

    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Das Bundesverwaltungsgericht hat sie in BVerwGE 2, 105 (106) [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 32, 346 [363]) als Verbrauchsteuer bezeichnet (ferner auch Flämig in HwStR 1972 Bd. I S. 486; Maunz/Dürig/Herzog GG, RdNr. 20 zu Art. 105).

    Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der erkennende Senat zum selben Ergebnis auch deshalb hätte gelangen müssen, weil er gemäß § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht i.d.F. vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) - BVerfGG - an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 1972 (BVerfGE 32, 346 [BVerfG 23.02.1972 - 2 BvL 36/71]) gebunden ist.

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Mit dem die Entscheidung tragenden Begründungsteil ist aber die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG verbunden (BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62] [391 ff.]; 20, 56 [86]).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Mit dem die Entscheidung tragenden Begründungsteil ist aber die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG verbunden (BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62] [391 ff.]; 20, 56 [86]).
  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Diese Auslegung wird durch den Vergnügungsteuerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 31, 119 (128) bestätigt, wonach die Neufassung des Art. 105 Abs. 2 a GG die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern "nunmehr ausdrücklich klarstellt", also gegenüber dem früheren Rechtszustand keine (konstitutive) Änderung bringt.
  • BVerwG, 08.11.1957 - VII C 64.57

    Zulässigkeit einer Jagdsteuer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Hierzu kann auf die Ausführungen verwiesen werden, die sowohl der erkennende Senat in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] (83, 84) (unter Hinweis auf BVerwGE 2, 105 [BVerwG 13.05.1955 - V C 71/54] [107]; 5, 339 [343]) als auch das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 16, 306 (325, 327) eigens für die Getränkesteuer gemacht haben.
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1974 - VII C 16.73
    Es hat damit ebenfalls eine Methode der Gesetzesauslegung angewandt, die anerkannt und zulässig ist (BVerfGE 11, 126 [129, 130]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerwG, 17.01.1967 - VII B 105.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.09.1969 - VII B 60.67

    Getränkesteuer für den Eigenverbrauch - Nichtzulassung der Revision mangels

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

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